Mieterhöhung: Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist nicht geeignet
Ein Vermieter darf grundsätzlich die Miete erhöhen, wenn der Mietzins unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dabei darf aber nicht ein allzu „alter“ Mietspiegel zum Vergleich genommen werden. Ist der herangezogene Mietspiegel fast 20 Jahre alt, so kann damit eine höhere Miete nicht begründet werden. In dem konkreten Fall beabsichtigte ein Vermieter im Jahr 2017 die Miete von 300 auf 360 Euro zu erhöhen und legte dazu einen Mietspiegel aus dem Jahr 1998 vor. Daran könne aber nicht abgelesen werden, so der Bundesgerichtshof, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht. Der Wert sei „schon im Ansatz nicht geeignet, das Erhöhungsverlangen zu begründen“. (BGH, VIII ZR 340/18). Quelle: IVD-West.
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